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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/17/0207 B 25. Juni 2002 RS 2Stammrechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 27 VwGG genannten Frist erhoben, ist sie - ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist - als verfrüht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in Paragraph 27, VwGG genannten Frist erhoben, ist sie - ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist - als verfrüht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120147.X02Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017