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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Zurückweisung des Antrages der Aktiengesellschaft (der Rechtsnachfolgerin des vom Bf bei der Tat vertretenen Unternehmens) auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides beruht darauf, dass zwar die Verwaltungsbehörden im Grunde des § 9 Abs. 7 VStG von Amts wegen verpflichtet gewesen wären, das vom Bf vertretene Unternehmen am Verwaltungsstrafverfahren als Partei zu beteiligen, dies jedoch nicht geschehen ist und vor allem der angefochtene Bescheid weder dem vom Bf vertretenen Unternehmen noch seiner Rechtsnachfolgerin zugestellt wurde. Auch wenn man den Antrag der angeführten Aktiengesellschaft daher als einen Beschwerdeantrag deuten wollte, wäre dieser zurückzuweisen, weil ohne gegenüber dem Unternehmen wirksamen Ausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG dessen Haftung nicht begründet werden konnte (vgl. E VS 21. November 2000, 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000).Die Zurückweisung des Antrages der Aktiengesellschaft (der Rechtsnachfolgerin des vom Bf bei der Tat vertretenen Unternehmens) auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides beruht darauf, dass zwar die Verwaltungsbehörden im Grunde des Paragraph 9, Absatz 7, VStG von Amts wegen verpflichtet gewesen wären, das vom Bf vertretene Unternehmen am Verwaltungsstrafverfahren als Partei zu beteiligen, dies jedoch nicht geschehen ist und vor allem der angefochtene Bescheid weder dem vom Bf vertretenen Unternehmen noch seiner Rechtsnachfolgerin zugestellt wurde. Auch wenn man den Antrag der angeführten Aktiengesellschaft daher als einen Beschwerdeantrag deuten wollte, wäre dieser zurückzuweisen, weil ohne gegenüber dem Unternehmen wirksamen Ausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG dessen Haftung nicht begründet werden konnte vergleiche E VS 21. November 2000, 99/09/0002, VwSlg 15527 A/2000).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090166.X01Im RIS seit
02.06.2004Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010