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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Die von der Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen zwar darauf schließen, dass die von ihr besuchten Kurse der Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienlich sind bzw. sein können; die Unterlagen lassen aber in keiner Weise erkennen, dass die Kursteilnehmer darin unterrichtet würden, wie sie ihrerseits von ihnen betreuten Schülern bei der Bewältigung derer Aggressions- bzw. Stressprobleme behilflich sein könnten. Die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen gehört aber in den Bereich der Erhaltung bzw Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung. Im Hinblick darauf kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine beruflich veranlassten Fortbildungsaufwendungen angenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150184.X03Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013