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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §1;Rechtssatz
Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 3 Abs. 3 erster Satz erster Fall ASVG normieren für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird. Dabei verweist § 3 Abs. 1 ASVG zunächst auf § 30 Abs. 2 leg. cit., der eine nähere Bestimmung des Begriffes des Beschäftigungsortes enthält. § 3 Abs. 2 ASVG sieht sodann Ausnahmen vom Territorialitätsgrundsatz vor und regelt eine Reihe von Tatbeständen, denen zufolge Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt sind, als im Inland beschäftigt gelten; hiezu zählen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG die ins Ausland entsendeten Dienstnehmer bis zur Dauer von zwei Jahren. Im § 3 Abs. 3 erster Satz erster Fall ASVG wird sodann korrespondierend zu dieser zuletzt genannten Ausnahmebestimmung klargestellt, dass insbesondere Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland nicht als im Inland beschäftigt gelten, dies ungeachtet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung.Die Paragraphen eins, 3, Absatz eins und 3 Absatz 3, erster Satz erster Fall ASVG normieren für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird. Dabei verweist Paragraph 3, Absatz eins, ASVG zunächst auf Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit., der eine nähere Bestimmung des Begriffes des Beschäftigungsortes enthält. Paragraph 3, Absatz 2, ASVG sieht sodann Ausnahmen vom Territorialitätsgrundsatz vor und regelt eine Reihe von Tatbeständen, denen zufolge Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt sind, als im Inland beschäftigt gelten; hiezu zählen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG die ins Ausland entsendeten Dienstnehmer bis zur Dauer von zwei Jahren. Im Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz erster Fall ASVG wird sodann korrespondierend zu dieser zuletzt genannten Ausnahmebestimmung klargestellt, dass insbesondere Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland nicht als im Inland beschäftigt gelten, dies ungeachtet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080096.X03Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014