Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer, dem gegenüber auf seinen Antrag hin - wenn auch nicht unter Einhaltung der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist - die Mitteilung der vorgenommenen Löschung der bezogenen Daten im Sinne des Antrages ergangen ist, ein Recht darauf hat, dass die Datenschutzkommission eine Feststellung darüber zu treffen hat, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme einer Mitteilung über die Löschung bzw. über die Gründe der Nichtlöschung innerhalb der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist in dem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung gemäß dieser Bestimmung verletzt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der Datenschutzkommission durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf § 11 Abs. 1 AHG 1949 zu verweisen. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (Hinweis B VwGH vom 16. November 2002, 99/16/0450).Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer, dem gegenüber auf seinen Antrag hin - wenn auch nicht unter Einhaltung der in Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen Frist - die Mitteilung der vorgenommenen Löschung der bezogenen Daten im Sinne des Antrages ergangen ist, ein Recht darauf hat, dass die Datenschutzkommission eine Feststellung darüber zu treffen hat, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme einer Mitteilung über die Löschung bzw. über die Gründe der Nichtlöschung innerhalb der in Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen Frist in dem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung gemäß dieser Bestimmung verletzt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der Datenschutzkommission durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf Paragraph 11, Absatz eins, AHG 1949 zu verweisen. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (Hinweis B VwGH vom 16. November 2002, 99/16/0450).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060125.X06Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017