Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §45 Abs11a;Rechtssatz
Stattgebung - Verlängerung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems - Mit Bescheid vom 25. April 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems unter Auflagen erteilt (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag, soweit er die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasst, abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auf einen Bescheid, mit dem der beschwerdeführenden Partei eine Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Die Zulässigkeit einer aufschiebenden Wirkung in diesem Fall und die Wirkungen derselben ergeben sich aus der Fallkonstellation. Nach der Darstellung in der Beschwerde betreibt die beschwerdeführende Partei seit 21. Oktober 1997 ein Sammel- und Verwertungssystem nach der Verpackungsverordnung 1996 und es umfasst nach dem Genehmigungsbescheid vom 15. Oktober 1997 der sachliche Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei die Entpflichtung von im gewerblichen Bereich anfallenden Verpackungen. Am 17. Juni 2002 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des bestehenden Sammel- und Verwertungssystems gemäß (den damals noch geltenden) § 7a AWG 1990 und innerhalb der Frist des § 45 Abs. 11a AWG 1990. Eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 45 Abs. 11a AWG 1990 führt dazu, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn dieses auf Grund des AWG 2002 zu Ende zu führen ist, über eine Genehmigung für sein Sammel- und Verwertungssystem verfügt. Mit der Erteilung einer neuen Genehmigung erlischt diese alte Genehmigung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dieses Erlöschen nicht eintritt, sondern die alte Genehmigung im bisherigen Umfang fortwirkt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall bedeutet also, dass die Wirkungen des angefochtenen Bescheides zur Gänze - und nicht etwa nur die bekämpften Nebenbestimmungen - suspendiert sind und damit der alte Bescheid im bisherigen Umfang wieder wirksam ist. Wenn aber der Gesetzgeber selbst ein Fortwirken einer Bewilligung vorsieht, dann kann deren Ausübung nicht gesetzwidrig sein. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besagt aber nichts darüber, welche Berechtigung der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1997 der beschwerdeführenden Partei vermittelt.Stattgebung - Verlängerung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems - Mit Bescheid vom 25. April 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems unter Auflagen erteilt (Spruchabschnitt römisch eins). Unter Spruchabschnitt römisch zwei wurde der Antrag, soweit er die Sammlung und Verwertung von haushaltsnah anfallenden Verpackungsabfällen umfasst, abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auf einen Bescheid, mit dem der beschwerdeführenden Partei eine Genehmigung unter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Die Zulässigkeit einer aufschiebenden Wirkung in diesem Fall und die Wirkungen derselben ergeben sich aus der Fallkonstellation. Nach der Darstellung in der Beschwerde betreibt die beschwerdeführende Partei seit 21. Oktober 1997 ein Sammel- und Verwertungssystem nach der Verpackungsverordnung 1996 und es umfasst nach dem Genehmigungsbescheid vom 15. Oktober 1997 der sachliche Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei die Entpflichtung von im gewerblichen Bereich anfallenden Verpackungen. Am 17. Juni 2002 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung des bestehenden Sammel- und Verwertungssystems gemäß (den damals noch geltenden) Paragraph 7 a, AWG 1990 und innerhalb der Frist des Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990. Eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 11 a, AWG 1990 führt dazu, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn dieses auf Grund des AWG 2002 zu Ende zu führen ist, über eine Genehmigung für sein Sammel- und Verwertungssystem verfügt. Mit der Erteilung einer neuen Genehmigung erlischt diese alte Genehmigung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dieses Erlöschen nicht eintritt, sondern die alte Genehmigung im bisherigen Umfang fortwirkt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall bedeutet also, dass die Wirkungen des angefochtenen Bescheides zur Gänze - und nicht etwa nur die bekämpften Nebenbestimmungen - suspendiert sind und damit der alte Bescheid im bisherigen Umfang wieder wirksam ist. Wenn aber der Gesetzgeber selbst ein Fortwirken einer Bewilligung vorsieht, dann kann deren Ausübung nicht gesetzwidrig sein. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besagt aber nichts darüber, welche Berechtigung der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1997 der beschwerdeführenden Partei vermittelt.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070012.A01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009