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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0039 E 17. November 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der durch § 240 Abs. 3 BAO idF vor der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits veranlagt wurde oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007).Der durch Paragraph 240, Absatz 3, BAO in der Fassung vor der Änderung durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer möglichen Antragsveranlagung nach Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 bereits veranlagt wurde oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130171.X01Im RIS seit
22.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009