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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die bloße "Beaufsichtigung" - im Fall der von der Amtshandlung Betroffenen dergestalt, dass sie ohne weitere unmittelbar ihre Person betreffende amtliche Tätigkeiten offenkundig in ihrem in einem bestimmten Haus eines Flüchtlingslagers befindlichen Zimmer verbleiben musste - stellt sich im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verbot jeglicher selbständiger Ortsveränderung und in Verbindung mit der Behandlung der männlichen Bewohner des genannten Hauses (Anlegen von Handfesseln, Zusammenführung in provisorischen "Hafträumen") vergleichbar dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Slg. Nr. 12.056, zu Grunde liegenden Fall als Verhaftung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010118.X01Im RIS seit
30.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009