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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0069Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1829/79 B 25. Juli 1979 RS 1Stammrechtssatz
Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem § 24 Abs 2 VwGG 1965 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind (vgl. den Beschluß des VwGHs vom 19.11.1969, 1678/69) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind vergleiche den Beschluß des VwGHs vom 19.11.1969, 1678/69) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080068.X01Im RIS seit
14.01.2008Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010