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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §4 Z2;Rechtssatz
Was unter "sensiblen Daten" im Sinne des DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des § 4 Z 2 leg. cit. zu entnehmen. Die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers sind keine sensiblen Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 oder gar "hochsensible Daten". Daher ist § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 anwendbar, vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit., wenn es nämlich ein "gelinderes Mittel" gäbe. (Ein solches "gelinderes Mittel" ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.)Was unter "sensiblen Daten" im Sinne des DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des Paragraph 4, Ziffer 2, leg. cit. zu entnehmen. Die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers sind keine sensiblen Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 oder gar "hochsensible Daten". Daher ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 anwendbar, vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit., wenn es nämlich ein "gelinderes Mittel" gäbe. (Ein solches "gelinderes Mittel" ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060322.X04Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012