RS Vwgh 2007/9/27 2006/06/0322

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §86 Abs3 idF 1997/I/121;
  1. KFG 1967 § 86 heute
  2. KFG 1967 § 86 gültig ab 07.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 86 gültig von 01.11.1997 bis 06.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 86 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  5. KFG 1967 § 86 gültig von 31.12.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Rechtssatz

Regelungszweck des § 86 Abs. 3 KFG 1967 ist, die ausländische Behörde in die Lage zu versetzen, durch Bekanntgabe der Daten des Zulassungsbesitzers den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen. In den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 121/1997, mit der § 86 Abs. 2 und Abs. 3 ihre nunmehrige Fassung erhielten, heißt es zu Abs. 3, dieser stelle die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung diene der internationalen Amtshilfe über Verkehrsübertretungen; daher seien, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung "Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" (im Original unter Anführungszeichen) sichergestellt werden solle.Regelungszweck des Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 ist, die ausländische Behörde in die Lage zu versetzen, durch Bekanntgabe der Daten des Zulassungsbesitzers den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen. In den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,, mit der Paragraph 86, Absatz 2 und Absatz 3, ihre nunmehrige Fassung erhielten, heißt es zu Absatz 3,, dieser stelle die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung diene der internationalen Amtshilfe über Verkehrsübertretungen; daher seien, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung "Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" (im Original unter Anführungszeichen) sichergestellt werden solle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060322.X03

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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