RS Vwgh 2007/9/27 2006/06/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
99/01 Straßenverkehr

Norm

KFG 1967 §86 Abs3 idF 1997/I/121;
StraßenverkehrÜbk Art3 Abs6;
  1. KFG 1967 § 86 heute
  2. KFG 1967 § 86 gültig ab 07.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  3. KFG 1967 § 86 gültig von 01.11.1997 bis 06.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 86 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  5. KFG 1967 § 86 gültig von 31.12.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Rechtssatz

Ob eine Übertretung von Verkehrsvorschriften "läppisch" ist (was der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h vermeint), ist in Zusammenhang mit § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht maßgeblich, weil § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht darauf abstellt, sondern auf die Strafbarkeit der Übertretung der Verkehrsvorschrift, derer der Lenker des fraglichen Kraftfahrzeuges verdächtig ist. Wenn Art. 3 Abs. 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. III Nr. 24/1998, die Vertragsstaaten verpflichtet, notwendige Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwer wiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat, hindert dies die Vertragsstaaten keineswegs, solche Auskünfte auch im Falle einer nicht schwer wiegenden Übertretung der Straßenverkehrsregeln zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Umstand daran etwas zu ändern, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (betreffend eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen an Behörden des Fürstentums Liechtenstein) auch geantwortet habe, das Problem (nämlich: dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle) stelle sich auch "hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten".Ob eine Übertretung von Verkehrsvorschriften "läppisch" ist (was der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h vermeint), ist in Zusammenhang mit Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 nicht maßgeblich, weil Paragraph 86, Absatz 3, KFG 1967 nicht darauf abstellt, sondern auf die Strafbarkeit der Übertretung der Verkehrsvorschrift, derer der Lenker des fraglichen Kraftfahrzeuges verdächtig ist. Wenn Artikel 3, Absatz 6, des Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,, die Vertragsstaaten verpflichtet, notwendige Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwer wiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat, hindert dies die Vertragsstaaten keineswegs, solche Auskünfte auch im Falle einer nicht schwer wiegenden Übertretung der Straßenverkehrsregeln zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Umstand daran etwas zu ändern, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (betreffend eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen an Behörden des Fürstentums Liechtenstein) auch geantwortet habe, das Problem (nämlich: dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle) stelle sich auch "hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060322.X02

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten