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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §86 Abs3 idF 1997/I/121;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer angesichts der Überschrift des § 86 KFG 1967 meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Abs. 3 leg. cit. beziehe sich "offenkundig auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden", kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden "die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" zu geben hat, "wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben".Soweit der Beschwerdeführer angesichts der Überschrift des Paragraph 86, KFG 1967 meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Absatz 3, leg. cit. beziehe sich "offenkundig auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden", kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden "die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" zu geben hat, "wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060322.X01Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012