RS Vwgh 2008/2/20 2005/15/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs4;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung rechtswidrig nicht an den Rechtsanwalt Dr. P., sondern an die Steuerberatungs-GmbH zugestellt, ist zu entgegnen, dass dieser Steuerberatungs-GmbH laut Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Zustellvollmacht erteilt worden war. Ein Widerruf derselben ist nicht aktenkundig. Durch die Vorlage einer (Prozess-)Vollmacht in der mündlichen Berufungsverhandlung an den genannten Rechtsanwalt ist von der Erteilung und Vorlage einer weiteren Zustellungsvollmacht auszugehen. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 4 Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen Zustellung geht daher ins Leere.Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung rechtswidrig nicht an den Rechtsanwalt Dr. P., sondern an die Steuerberatungs-GmbH zugestellt, ist zu entgegnen, dass dieser Steuerberatungs-GmbH laut Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Zustellvollmacht erteilt worden war. Ein Widerruf derselben ist nicht aktenkundig. Durch die Vorlage einer (Prozess-)Vollmacht in der mündlichen Berufungsverhandlung an den genannten Rechtsanwalt ist von der Erteilung und Vorlage einer weiteren Zustellungsvollmacht auszugehen. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (Paragraph 9, Absatz 4, Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen Zustellung geht daher ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150078.X01

Im RIS seit

21.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten