Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs4;Rechtssatz
Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung rechtswidrig nicht an den Rechtsanwalt Dr. P., sondern an die Steuerberatungs-GmbH zugestellt, ist zu entgegnen, dass dieser Steuerberatungs-GmbH laut Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Zustellvollmacht erteilt worden war. Ein Widerruf derselben ist nicht aktenkundig. Durch die Vorlage einer (Prozess-)Vollmacht in der mündlichen Berufungsverhandlung an den genannten Rechtsanwalt ist von der Erteilung und Vorlage einer weiteren Zustellungsvollmacht auszugehen. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 4 Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen Zustellung geht daher ins Leere.Dem Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung rechtswidrig nicht an den Rechtsanwalt Dr. P., sondern an die Steuerberatungs-GmbH zugestellt, ist zu entgegnen, dass dieser Steuerberatungs-GmbH laut Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Zustellvollmacht erteilt worden war. Ein Widerruf derselben ist nicht aktenkundig. Durch die Vorlage einer (Prozess-)Vollmacht in der mündlichen Berufungsverhandlung an den genannten Rechtsanwalt ist von der Erteilung und Vorlage einer weiteren Zustellungsvollmacht auszugehen. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (Paragraph 9, Absatz 4, Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen Zustellung geht daher ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150078.X01Im RIS seit
21.03.2008Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011