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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, er achte sich in seinem "subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen" verletzt. Mit dieser allgemeinen Formulierung hat der Beschwerdeführer kein konkretes subjektives Recht bezeichnet und ist auch damit dem Mängelbehebungsauftrag inhaltlich nicht nachgekommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. November 2005, 2005/16/0242, und vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0272 bis 0274, jeweils mwN).Im Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, er achte sich in seinem "subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen" verletzt. Mit dieser allgemeinen Formulierung hat der Beschwerdeführer kein konkretes subjektives Recht bezeichnet und ist auch damit dem Mängelbehebungsauftrag inhaltlich nicht nachgekommen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 23. November 2005, 2005/16/0242, und vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0272 bis 0274, jeweils mwN).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160229.X01Im RIS seit
26.01.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015