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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
In Bezug auf die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, nach Afghanistan könne gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt werden, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend. Der unabhängige Bundesasylsenat stützte sich dabei auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, die sich - insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage - auf wenige Sätze einer angeblich "deutlichen" Besserung der Situation beschränkte. Auf welche konkreten Ermittlungen der Sachverständige diese positive Lagebeurteilung gründete, lässt sich weder dem Gutachten noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat auch Unterlagen vorlagen (etwa das Gutachten von Dr. D), die die Möglichkeit einer (gefahrlosen) Rückkehr für Asylwerber aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan wesentlich skeptischer beurteilten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln lassen das Gutachten von Dr. K und der angefochtene Bescheid vermissen, weshalb der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung für die Verneinung von Abschiebeschutz enthält (vgl. die zu ähnlich begründeten und zeitlich gleichgelagerten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. August 2007, Zlen. 2006/19/0143 und 2006/19/0156).In Bezug auf die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, nach Afghanistan könne gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt werden, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend. Der unabhängige Bundesasylsenat stützte sich dabei auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, die sich - insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage - auf wenige Sätze einer angeblich "deutlichen" Besserung der Situation beschränkte. Auf welche konkreten Ermittlungen der Sachverständige diese positive Lagebeurteilung gründete, lässt sich weder dem Gutachten noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat auch Unterlagen vorlagen (etwa das Gutachten von Dr. D), die die Möglichkeit einer (gefahrlosen) Rückkehr für Asylwerber aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan wesentlich skeptischer beurteilten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln lassen das Gutachten von Dr. K und der angefochtene Bescheid vermissen, weshalb der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung für die Verneinung von Abschiebeschutz enthält vergleiche die zu ähnlich begründeten und zeitlich gleichgelagerten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. August 2007, Zlen. 2006/19/0143 und 2006/19/0156).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190026.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009