RS Vwgh 2008/9/3 2006/19/0026

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In Bezug auf die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, nach Afghanistan könne gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt werden, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend. Der unabhängige Bundesasylsenat stützte sich dabei auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, die sich - insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage - auf wenige Sätze einer angeblich "deutlichen" Besserung der Situation beschränkte. Auf welche konkreten Ermittlungen der Sachverständige diese positive Lagebeurteilung gründete, lässt sich weder dem Gutachten noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat auch Unterlagen vorlagen (etwa das Gutachten von Dr. D), die die Möglichkeit einer (gefahrlosen) Rückkehr für Asylwerber aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan wesentlich skeptischer beurteilten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln lassen das Gutachten von Dr. K und der angefochtene Bescheid vermissen, weshalb der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung für die Verneinung von Abschiebeschutz enthält (vgl. die zu ähnlich begründeten und zeitlich gleichgelagerten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. August 2007, Zlen. 2006/19/0143 und 2006/19/0156).In Bezug auf die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, nach Afghanistan könne gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt werden, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend. Der unabhängige Bundesasylsenat stützte sich dabei auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, die sich - insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage - auf wenige Sätze einer angeblich "deutlichen" Besserung der Situation beschränkte. Auf welche konkreten Ermittlungen der Sachverständige diese positive Lagebeurteilung gründete, lässt sich weder dem Gutachten noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat auch Unterlagen vorlagen (etwa das Gutachten von Dr. D), die die Möglichkeit einer (gefahrlosen) Rückkehr für Asylwerber aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan wesentlich skeptischer beurteilten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln lassen das Gutachten von Dr. K und der angefochtene Bescheid vermissen, weshalb der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung für die Verneinung von Abschiebeschutz enthält vergleiche die zu ähnlich begründeten und zeitlich gleichgelagerten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. August 2007, Zlen. 2006/19/0143 und 2006/19/0156).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006190026.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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