RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0219

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel im Sinne des § 49 Abs 2 EisenbahnG im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben, besteht keine Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG genannten Personen, aber auch nicht der Gemeinden (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2006/03/0111, mwN).Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben, besteht keine Parteistellung der in Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG genannten Personen, aber auch nicht der Gemeinden vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2006/03/0111, mwN).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030219.X06

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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