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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel im Sinne des § 49 Abs 2 EisenbahnG im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben, besteht keine Parteistellung der in § 34 Abs 4 EisenbahnG genannten Personen, aber auch nicht der Gemeinden (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2006/03/0111, mwN).Im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG im Einzelfall zur Anwendung zu kommen haben, besteht keine Parteistellung der in Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG genannten Personen, aber auch nicht der Gemeinden vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2006/03/0111, mwN).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030219.X06Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017