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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. hiezu das hg. E vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa auf Grund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zlen. 2005/01/0198 bzw. 2005/01/0816, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt vergleiche hiezu das hg. E vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa auf Grund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zlen. 2005/01/0198 bzw. 2005/01/0816, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006010064.X01Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009