RS Vwgh 2008/9/4 2005/01/0646

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall gehen die Asylbehörden davon aus, dass der Fremde die in § 8 Abs. 1 ZustG festgelegte Pflicht verletzt habe, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Da der Fremde an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können, sei die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vorzunehmen gewesen. Richtig ist, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraussetzt. Die Behörden haben aber übersehen, dass der Fremde bereits anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 27. Mai 2005 bekannt gegeben hatte, über keine Unterkunft mehr zu verfügen, also auch die Unterkunft an einer bestimmten Adresse aufgegeben zu haben (an dieser Adresse war er laut Meldeauskunft nur bis 23. Mai 2005 gemeldet). Der Vorwurf an den Fremden, die Mitteilung über die Aufgabe der zuletzt genannten Abgabestelle unterlassen zu haben, trifft daher nicht zu.Im vorliegenden Fall gehen die Asylbehörden davon aus, dass der Fremde die in Paragraph 8, Absatz eins, ZustG festgelegte Pflicht verletzt habe, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Da der Fremde an der von ihm angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können, sei die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzunehmen gewesen. Richtig ist, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG neben der Änderung der bisherigen Abgabestelle und der Unmöglichkeit, eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, auch die Unterlassung der Mitteilung dieser Änderung durch den Empfänger der behördlichen Sendung voraussetzt. Die Behörden haben aber übersehen, dass der Fremde bereits anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 27. Mai 2005 bekannt gegeben hatte, über keine Unterkunft mehr zu verfügen, also auch die Unterkunft an einer bestimmten Adresse aufgegeben zu haben (an dieser Adresse war er laut Meldeauskunft nur bis 23. Mai 2005 gemeldet). Der Vorwurf an den Fremden, die Mitteilung über die Aufgabe der zuletzt genannten Abgabestelle unterlassen zu haben, trifft daher nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010646.X01

Im RIS seit

13.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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