RS Vwgh 2008/9/11 2007/08/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56 Abs1;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw. einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt das AlVG nicht ausdrücklich. Aus § 56 Abs. 1 AlVG ergibt sich jedoch, dass der Ausschluss einer "weiteren" Berufung im zweiten Satz dieser Bestimmung nur für Entscheidungen im Sinne des ersten Satzes gilt, also nur dann, wenn die Landesgeschäftsstelle über eine Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstellen entschieden hat. Auf den Fall, dass die Landesgeschäftsstelle im Devolutionsweg als Behörde erster Instanz entscheidet, ist diese Regelung daher nicht anzuwenden. Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht (mehr) offen steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht vielmehr in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, zum im Wesentlichen gleichlautenden § 20 Abs. 3 AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/1997, mwN). Im Beschwerdefall hat die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden. Wie § 20 AuslBG sieht auch § 56 AlVG für diesen Fall keinen Ausschluss einer Berufung vor. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem Fall wie dem hier gegebenen an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geht. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist gemäß § 58 Abs. 1 AMSG der Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0196).Den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw. einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt das AlVG nicht ausdrücklich. Aus Paragraph 56, Absatz eins, AlVG ergibt sich jedoch, dass der Ausschluss einer "weiteren" Berufung im zweiten Satz dieser Bestimmung nur für Entscheidungen im Sinne des ersten Satzes gilt, also nur dann, wenn die Landesgeschäftsstelle über eine Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstellen entschieden hat. Auf den Fall, dass die Landesgeschäftsstelle im Devolutionsweg als Behörde erster Instanz entscheidet, ist diese Regelung daher nicht anzuwenden. Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht (mehr) offen steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht vielmehr in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist vergleiche den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, zum im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, mwN). Im Beschwerdefall hat die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden. Wie Paragraph 20, AuslBG sieht auch Paragraph 56, AlVG für diesen Fall keinen Ausschluss einer Berufung vor. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem Fall wie dem hier gegebenen an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geht. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AMSG der Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0196).

Schlagworte

Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080218.X01

Im RIS seit

24.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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