RS Vwgh 2008/9/11 2007/08/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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Index

E1E
E3L E19103020
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

11997E063 EG Art63;
11997E064 EG Art64;
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art11 Abs3;
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art3 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AsylG 2005 §13;
FrPolG 2005 §62;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0253 E 11. September 2008 2008/08/0033 E 11. September 2008

Rechtssatz

Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurde im Anwendungsbereich von Titel IV EGV auf der Grundlage des Art. 63 EGV erlassen. Wie sich aus Art. 64 EGV ergibt, berührt Titel IV EG nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen - hier in der Weise, dass über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot verhängt wurde und damit das Aufenthaltsrecht als entzogen gilt -, nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie; vielmehr stellt die Richtlinie in der Definition ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf ab, dass sie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates Asyl beantragen, nur solange gilt, als sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, worunter das Vorhandensein einer (nicht entzogenen) Aufenthaltsberechtigung zu verstehen ist. Gerade eine solche liegt aber im vorliegenden Fall auf Grund des rechtskräftigen Rückkehrverbotes nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich faktischen Abschiebeschutz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens genießt.Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurde im Anwendungsbereich von Titel römisch vier EGV auf der Grundlage des Artikel 63, EGV erlassen. Wie sich aus Artikel 64, EGV ergibt, berührt Titel römisch vier EG nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen - hier in der Weise, dass über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot verhängt wurde und damit das Aufenthaltsrecht als entzogen gilt -, nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie; vielmehr stellt die Richtlinie in der Definition ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf ab, dass sie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates Asyl beantragen, nur solange gilt, als sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, worunter das Vorhandensein einer (nicht entzogenen) Aufenthaltsberechtigung zu verstehen ist. Gerade eine solche liegt aber im vorliegenden Fall auf Grund des rechtskräftigen Rückkehrverbotes nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich faktischen Abschiebeschutz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens genießt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080216.X02

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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