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E1ENorm
11997E063 EG Art63;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0253 E 11. September 2008 2008/08/0033 E 11. September 2008Rechtssatz
Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurde im Anwendungsbereich von Titel IV EGV auf der Grundlage des Art. 63 EGV erlassen. Wie sich aus Art. 64 EGV ergibt, berührt Titel IV EG nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen - hier in der Weise, dass über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot verhängt wurde und damit das Aufenthaltsrecht als entzogen gilt -, nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie; vielmehr stellt die Richtlinie in der Definition ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf ab, dass sie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates Asyl beantragen, nur solange gilt, als sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, worunter das Vorhandensein einer (nicht entzogenen) Aufenthaltsberechtigung zu verstehen ist. Gerade eine solche liegt aber im vorliegenden Fall auf Grund des rechtskräftigen Rückkehrverbotes nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich faktischen Abschiebeschutz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens genießt.Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurde im Anwendungsbereich von Titel römisch vier EGV auf der Grundlage des Artikel 63, EGV erlassen. Wie sich aus Artikel 64, EGV ergibt, berührt Titel römisch vier EG nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, die dem Asylbewerber das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit entziehen - hier in der Weise, dass über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot verhängt wurde und damit das Aufenthaltsrecht als entzogen gilt -, nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie; vielmehr stellt die Richtlinie in der Definition ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf ab, dass sie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates Asyl beantragen, nur solange gilt, als sie im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, worunter das Vorhandensein einer (nicht entzogenen) Aufenthaltsberechtigung zu verstehen ist. Gerade eine solche liegt aber im vorliegenden Fall auf Grund des rechtskräftigen Rückkehrverbotes nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich faktischen Abschiebeschutz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080216.X02Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009