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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dient dazu, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Zweck der - nunmehr in § 10 Abs. 3 AlVG geregelten - teilweisen oder gänzlichen Nachsicht des Anspruchsverlustes im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Der Zeitraum von sechs bzw. acht Wochen scheint in diesem Zusammenhang nicht unangemessen, sodass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 AlVG hat.Der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dient dazu, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Zweck der - nunmehr in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG geregelten - teilweisen oder gänzlichen Nachsicht des Anspruchsverlustes im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Der Zeitraum von sechs bzw. acht Wochen scheint in diesem Zusammenhang nicht unangemessen, sodass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080187.X10Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013