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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Soweit der Arbeitslose im Hinblick auf § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorbringt, diese Regelung diskriminiere Studierende im Sinne des Art. 14 EMRK iVm Art. 1 1. ZPEMRK, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine unterschiedliche Behandlung nur dann diskriminierend iSd Art. 14 EMRK ist, wenn sie keine "sachliche und vernünftige Rechtfertigung" hat, das heißt, wenn sie nicht ein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Dabei genießen die Vertragsparteien der EMRK einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in ansonsten vergleichbaren Situationen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. etwa die Entscheidung des EGMR vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. März 1998, Slg.Nr. 15.129). Die sachliche Rechtfertigung, dass Studierende in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben, liegt darin, dass dadurch verhindert werden soll, dass diese - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werden. Sollte der Studierende über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist, können aber dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Dass der Gesetzgeber dabei eine Durchschnittsbetrachtung heranzieht, ist zulässig.Soweit der Arbeitslose im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG vorbringt, diese Regelung diskriminiere Studierende im Sinne des Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. ZPEMRK, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine unterschiedliche Behandlung nur dann diskriminierend iSd Artikel 14, EMRK ist, wenn sie keine "sachliche und vernünftige Rechtfertigung" hat, das heißt, wenn sie nicht ein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Dabei genießen die Vertragsparteien der EMRK einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in ansonsten vergleichbaren Situationen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen vergleiche etwa die Entscheidung des EGMR vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. März 1998, Slg.Nr. 15.129). Die sachliche Rechtfertigung, dass Studierende in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben, liegt darin, dass dadurch verhindert werden soll, dass diese - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werden. Sollte der Studierende über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist, können aber dennoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Dass der Gesetzgeber dabei eine Durchschnittsbetrachtung heranzieht, ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080164.X06Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009