Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs4;Rechtssatz
Der Europäische Gerichtshof (EGMR) hat zwar etwa in seiner Entscheidung vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, Nr. 39/1995/545/631, veröffentlicht in JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37, ausgesprochen, dass das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 1 1. ZPEMRK ist. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist aber zulässig, soweit das öffentliche Interesse es verlangt, und zwar unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist für den Verwaltungsgerichthof auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die sachlich gerechtfertigte Regelung des § 12 Abs. 4 AlVG Art. 1Der Europäische Gerichtshof (EGMR) hat zwar etwa in seiner Entscheidung vom 16. September 1996, Gaygusuz gegen Österreich, Nr. 39/1995/545/631, veröffentlicht in JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37, ausgesprochen, dass das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Artikel eins, 1. ZPEMRK ist. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist aber zulässig, soweit das öffentliche Interesse es verlangt, und zwar unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist für den Verwaltungsgerichthof auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die sachlich gerechtfertigte Regelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG Artikel eins
1. ZPEMRK insofern verletzen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080164.X05Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009