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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs4;Rechtssatz
Das in § 12 Abs. 4 AlVG vorgenommene Abstellen auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor Geltendmachung findet darin seine sachliche Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber dadurch sicherstellt, dass die Fähigkeit, eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung und ein gleichzeitiges Studium vereinbaren zu können, aktuell vorhanden ist, zumal sich diese im Laufe der Zeit (etwa durch Alter, Gesundheitszustand, Lebensumstände, etc.) verändern kann.Das in Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorgenommene Abstellen auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor Geltendmachung findet darin seine sachliche Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber dadurch sicherstellt, dass die Fähigkeit, eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung und ein gleichzeitiges Studium vereinbaren zu können, aktuell vorhanden ist, zumal sich diese im Laufe der Zeit (etwa durch Alter, Gesundheitszustand, Lebensumstände, etc.) verändern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080164.X04Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009