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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90 Abs2;Rechtssatz
Ob tatsächlich ein Entgelt bezahlt wurde, ist für die Frage, ob Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. d AlVG, welche Tätigkeiten betrifft, die außerhalb eines Dienstverhältnisses im Betrieb (unter anderem) des Ehegatten erbracht werden und damit auch die (allenfalls unentgeltliche) Mitwirkung am Erwerb des jeweils anderen Ehegatten aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB erfasst, ausgeschlossen ist, schon deshalb irrelevant, weil es darauf ankommt, ob die Beschäftigung nach dem fiktiven Maßstab des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0205).Ob tatsächlich ein Entgelt bezahlt wurde, ist für die Frage, ob Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG, welche Tätigkeiten betrifft, die außerhalb eines Dienstverhältnisses im Betrieb (unter anderem) des Ehegatten erbracht werden und damit auch die (allenfalls unentgeltliche) Mitwirkung am Erwerb des jeweils anderen Ehegatten aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, ABGB erfasst, ausgeschlossen ist, schon deshalb irrelevant, weil es darauf ankommt, ob die Beschäftigung nach dem fiktiven Maßstab des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080044.X02Im RIS seit
10.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009