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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §23 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0234 E 30. November 2012Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Jahren (2001 und 2002) aus seiner Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der in einer GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des Beschwerdeführers (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden. Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war die gegenständliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist in der GmbH & Co KG zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Jahren (2001 und 2002) aus seiner Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der in einer GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des Beschwerdeführers (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden. Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war die gegenständliche Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist in der GmbH & Co KG zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080041.X05Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018