RS Vwgh 2008/9/11 2006/08/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0234 E 30. November 2012

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Jahren (2001 und 2002) aus seiner Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der in einer GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des Beschwerdeführers (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden. Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war die gegenständliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist in der GmbH & Co KG zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Jahren (2001 und 2002) aus seiner Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co KG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der in einer GmbH & Co KG als Komplementär fungierenden GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihm die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht von Relevanz, ob eine "aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des Beschwerdeführers (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH wahrzunehmen hätte) ergeben würden. Schon im Hinblick auf seinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war die gegenständliche Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers als Kommanditist in der GmbH & Co KG zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weisungen an die Geschäftsführung erteilt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080041.X05

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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