RS Vwgh 2008/9/11 2006/08/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2008
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116 Abs1;
HGB §164;
UGB §116 Abs1;
UGB §164;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0234 E 30. November 2012

Rechtssatz

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, Paragraph 116, Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, Paragraph 116, Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080041.X04

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten