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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist. Für die Beurteilung der bei ihm nunmehr bestehenden Glaubensüberzeugung hätte es für eine schlüssige Begründung der Einschätzung, es liege eine "Scheinkonversion" vor, vor allem einer konkreten Auseinandersetzung mit den Angaben des Pfarrers und der Taufpaten bedurft. (Hier Angaben des Pfarrers und der Taufpaten dahingehend, dass der Fremde und seine Ehegattin den Übertritt zum Christentum ernst nähmen.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008230675.X01Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009