Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §25;Rechtssatz
Gemäß § 25 AuslBG ist der Fremde durch den Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines Befreiungsscheines nicht von der Verpflichtung enthoben, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier insbesondere § 21 Abs. 1 NAG 2005) nachzukommen. Auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung steht daher der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Einbringung des Antrages im Ausland gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht entgegen (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0116).Gemäß Paragraph 25, AuslBG ist der Fremde durch den Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines Befreiungsscheines nicht von der Verpflichtung enthoben, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier insbesondere Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005) nachzukommen. Auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung steht daher der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Einbringung des Antrages im Ausland gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 nicht entgegen (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220264.X03Im RIS seit
16.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012