RS Vwgh 2008/9/17 2008/22/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §25;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
  1. AuslBG § 25 heute
  2. AuslBG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 25 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  4. AuslBG § 25 gültig von 01.10.1990 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Gemäß § 25 AuslBG ist der Fremde durch den Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines Befreiungsscheines nicht von der Verpflichtung enthoben, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier insbesondere § 21 Abs. 1 NAG 2005) nachzukommen. Auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung steht daher der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Einbringung des Antrages im Ausland gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht entgegen (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0116).Gemäß Paragraph 25, AuslBG ist der Fremde durch den Besitz einer Arbeitserlaubnis und eines Befreiungsscheines nicht von der Verpflichtung enthoben, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier insbesondere Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005) nachzukommen. Auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung steht daher der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Einbringung des Antrages im Ausland gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 nicht entgegen (Hinweis E 27. März 2007, 2006/21/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220264.X03

Im RIS seit

16.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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