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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0189 E 16. März 2005 RS 1 (Hier: Mangels vollständiger Wiedergabe der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Frage eines früheren Aufenthaltstitels im erstbehördlichen Bescheid erfolgt keine Sanierung.)Stammrechtssatz
Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, 2001/03/0191).Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen vergleiche das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, 2001/03/0191).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensbestimmungen Diverses Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220263.X02Im RIS seit
16.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009