RS Vwgh 2008/9/17 2008/22/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0707 E 24. April 2012

Rechtssatz

Sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 als auch aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP, S 114) ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG 2005 ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (soweit das NAG 2005 nicht anderes bestimmt), nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt. Dies wird in den Materialien dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als Personen, die von § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 erfasst sind, insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, genannt werden. (Hier: Infolge des bestehenden Rückkehrverbotes war das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 62 Abs 1 FrPolG 2005 entzogen, weshalb der Fremde auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des Bestands des Rückkehrverbotes "lediglich" über Abschiebeschutz, nicht aber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügte. Daher hätte die belBeh die Anwendbarkeit des NAG 2005 nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 verneinen dürfen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid beheben müssen, um eine inhaltliche Entscheidung zu ermöglichen (Hinweis E 28. August 2008, 2008/22/0070).)Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 als auch aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP, S 114) ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG 2005 ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (soweit das NAG 2005 nicht anderes bestimmt), nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt. Dies wird in den Materialien dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als Personen, die von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 erfasst sind, insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, genannt werden. (Hier: Infolge des bestehenden Rückkehrverbotes war das asylrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FrPolG 2005 entzogen, weshalb der Fremde auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des Bestands des Rückkehrverbotes "lediglich" über Abschiebeschutz, nicht aber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügte. Daher hätte die belBeh die Anwendbarkeit des NAG 2005 nicht unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 verneinen dürfen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid beheben müssen, um eine inhaltliche Entscheidung zu ermöglichen (Hinweis E 28. August 2008, 2008/22/0070).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220080.X03

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten