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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0707 E 24. April 2012Rechtssatz
Hat der VwGH einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben, so bedeutet dies, dass der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben wird. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden, als durch die Beschwerde selbst. Dem Fremden kann auf diese Weise - auch nicht nur vorläufig - keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat.Hat der VwGH einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben, so bedeutet dies, dass der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den - formell rechtskräftigen - Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben wird. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden, als durch die Beschwerde selbst. Dem Fremden kann auf diese Weise - auch nicht nur vorläufig - keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220080.X02Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012