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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Erläuternd führte der Verordnungsgeber zu § 12 NAGDV 2005 - im Einklang mit den Materialien (RV 952 BlgNR 22.GP 149) zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG 2005 - aus: "Nach dieser Bestimmung sind auf jene Verfahren nach dem FrG 1997, die vor dem In-Kraft-Treten (1. Jänner 2006) anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig erledigt wurden, die Formalerfordernisse der §§ 6 bis 9 dieses Verordnungsentwurfs nicht anzuwenden. Zweck dieser Bestimmung ist, dass eine Zurückweisung nicht erfolgt, wenn sie bloß aus dem Grund ergangen wäre, dass die nunmehr erforderlichen Urkunden, Nachweise oder Formulare nicht oder nicht richtig vorgelegt wurden." (Hier: Der Antrag des Fremden wurde noch unter dem Regime des FrG 1997 gestellt und am 1. Jänner 2006 noch nicht erledigt. Es gilt § 7 Abs 1 Z 1 NAGDV 2005 für das Verfahren über diesen Antrag nicht. Der allein darauf gestützte Auftrag der Erstbehörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes erweist sich daher als verfehlt und die auf die Nichterfüllung dieses Auftrages gegründete Antragszurückweisung, die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, schon deshalb als rechtswidrig (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2007/21/0040).)Erläuternd führte der Verordnungsgeber zu Paragraph 12, NAGDV 2005 - im Einklang mit den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP 149) zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 - aus: "Nach dieser Bestimmung sind auf jene Verfahren nach dem FrG 1997, die vor dem In-Kraft-Treten (1. Jänner 2006) anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig erledigt wurden, die Formalerfordernisse der Paragraphen 6 bis 9 dieses Verordnungsentwurfs nicht anzuwenden. Zweck dieser Bestimmung ist, dass eine Zurückweisung nicht erfolgt, wenn sie bloß aus dem Grund ergangen wäre, dass die nunmehr erforderlichen Urkunden, Nachweise oder Formulare nicht oder nicht richtig vorgelegt wurden." (Hier: Der Antrag des Fremden wurde noch unter dem Regime des FrG 1997 gestellt und am 1. Jänner 2006 noch nicht erledigt. Es gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 für das Verfahren über diesen Antrag nicht. Der allein darauf gestützte Auftrag der Erstbehörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes erweist sich daher als verfehlt und die auf die Nichterfüllung dieses Auftrages gegründete Antragszurückweisung, die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, schon deshalb als rechtswidrig (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2007/21/0040).)
Schlagworte
Formerfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Formgebrechen behebbare Beilagen Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210357.X03Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009