RS Vwgh 2008/10/1 2006/13/0123

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Sollte mit der Erledigung des Finanzamtes vom 7. Juli 2005 etwa im Sinne des § 199 BAO ein Gesamtschuldverhältnis in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger nach dem am 17. Februar 2003 verstorbenen Erblasser geltend gemacht werden, kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Vielmehr müssten die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 93, sowie Ritz, BAO3, § 199 Tz. 1, und das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 95/13/0031, VwSlg 6976 F/1995).Sollte mit der Erledigung des Finanzamtes vom 7. Juli 2005 etwa im Sinne des Paragraph 199, BAO ein Gesamtschuldverhältnis in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger nach dem am 17. Februar 2003 verstorbenen Erblasser geltend gemacht werden, kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Vielmehr müssten die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 93, sowie Ritz, BAO3, Paragraph 199, Tz. 1, und das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 95/13/0031, VwSlg 6976 F/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130123.X02

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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