RS Vwgh 2008/10/3 2008/02/0150

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0243 E 1. April 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 ZustG kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an (§ 17 Abs. 4 leg. cit.). Diese Möglichkeit bewirkt aber, dass die Hinterlegung die rechtswirksame Zustellung der Sendung auch dann zur Folge hat, wenn der Empfänger zur Zeit des zweiten Zustellversuches und/oder der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0322).Bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach Paragraph 21, ZustG kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an (Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit.). Diese Möglichkeit bewirkt aber, dass die Hinterlegung die rechtswirksame Zustellung der Sendung auch dann zur Folge hat, wenn der Empfänger zur Zeit des zweiten Zustellversuches und/oder der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0322).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020150.X01

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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