Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Rechtssatz
Der Asylwerber hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seinen Asylantrag am 31. Dezember 2005 bei der Erstaufnahmestelle eingebracht. Sein Asylverfahren ist daher noch an diesem Tag anhängig geworden, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu führen gewesen wäre. Daher entsprach es nicht dem Gesetz, der Berufung des Asylwerbers unter Anwendung des § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. [Hier: Mit Berufung bekämpft wurde ein Bescheid vom 23. Jänner 2006, mit dem das Bundesasylamt den genannten Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Tschechien für zuständig erklärt, und den Fremden gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen hatte. Gleichzeitig hatte das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.]Der Asylwerber hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seinen Asylantrag am 31. Dezember 2005 bei der Erstaufnahmestelle eingebracht. Sein Asylverfahren ist daher noch an diesem Tag anhängig geworden, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu führen gewesen wäre. Daher entsprach es nicht dem Gesetz, der Berufung des Asylwerbers unter Anwendung des Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. [Hier: Mit Berufung bekämpft wurde ein Bescheid vom 23. Jänner 2006, mit dem das Bundesasylamt den genannten Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung Tschechien für zuständig erklärt, und den Fremden gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen hatte. Gleichzeitig hatte das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190828.X01Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009