RS Vwgh 2008/10/9 2008/01/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69;
B-VG Art18;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005 Art1 Z20;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §20 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 64a StbG 2005 stellt allgemein auf ein Verfahren "auf Grund eines" vor dem In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erlassenen Zusicherungsbescheides ab und differenziert nicht weiter, ob es sich bei diesem Verfahren um ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängiges Verleihungsverfahren oder (wie im Beschwerdefall) um ein nach In-Kraft-Treten der Novelle gemäß § 69 AVG wieder aufgenommenes Verfahren handelt. Nach den Erläuterungen (RV 1189 BlgNR XXII. GP, 9f) wurden die Übergangsbestimmungen "im Hinblick auf erlassene Zusicherungsbescheide" aus Sachlichkeitserwägungen und um dem Vertrauensschutz "Genüge zu tun" aufgenommen [Hinweis Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht7 (2006), 224]. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anknüpfung in § 64a Abs. 4 StbG 2005 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides im Hinblick auf den mit der Zusicherung begründeten bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung nicht als unsachlich und auch nach Art 18 B-VG als unbedenklich angesehen (Hinweis B VfGH 30. November 2006, B 1096/06). Im Beschwerdefall ist durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens der Verleihungsbescheid vom 20. Dezember 2004 außer Kraft getreten und das Verwaltungsverfahren in das Stadium vor Erlassung dieses Bescheides zurückgetreten. Damit ist aber der vor In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erlassene Zusicherungsbescheid vom 1. September 2004, der mit Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenstandslos geworden ist [Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II (1990), 271f, mit Verweis auf hg. Rechtsprechung], wieder rechtswirksam geworden (zumal vom Fremden binnen der gemäß § 20 Abs. 2 StbG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 gesetzten 2-Jahresfrist der Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates erbracht wurde). Der Widerruf der Zusicherung hatte daher gemäß § 64a Abs. 4 StbG 2005 nach der alten Rechtslage zu erfolgen. Eine Differenzierung dahingehend, dass von § 64a Abs. 4 StbG 2005 nur zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren und nicht "neue" (gemeint nach dem In-Kraft-Treten anhängig gewordene) erfasst sind, ist dem Gesetzeswortlaut, der nicht von "anhängigen Verfahren" spricht, nicht zu entnehmen. Diese Unterscheidung wäre auch im Hinblick auf den in den Erläuterungen angesprochenen Vertrauensschutz (für Inhaber von Zusicherungsbescheiden) sachlich nicht zu begründen. Dazu kommt, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Wiederaufnahmeverfahren gerade im Hinblick auf Übergangsregelungen als "anhängiges Verfahren" in dem Sinne, dass es Teil des abgeschlossenen Verfahrens ist, das durch die Wiederaufnahme wieder eröffnet werden soll, angesehen wird (Hinweis E 21. November 2002, 2001/07/0027, mwN).Paragraph 64 a, StbG 2005 stellt allgemein auf ein Verfahren "auf Grund eines" vor dem In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erlassenen Zusicherungsbescheides ab und differenziert nicht weiter, ob es sich bei diesem Verfahren um ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängiges Verleihungsverfahren oder (wie im Beschwerdefall) um ein nach In-Kraft-Treten der Novelle gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommenes Verfahren handelt. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 9f) wurden die Übergangsbestimmungen "im Hinblick auf erlassene Zusicherungsbescheide" aus Sachlichkeitserwägungen und um dem Vertrauensschutz "Genüge zu tun" aufgenommen [Hinweis Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht7 (2006), 224]. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anknüpfung in Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG 2005 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides im Hinblick auf den mit der Zusicherung begründeten bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung nicht als unsachlich und auch nach Artikel 18, B-VG als unbedenklich angesehen (Hinweis B VfGH 30. November 2006, B 1096/06). Im Beschwerdefall ist durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens der Verleihungsbescheid vom 20. Dezember 2004 außer Kraft getreten und das Verwaltungsverfahren in das Stadium vor Erlassung dieses Bescheides zurückgetreten. Damit ist aber der vor In-Kraft-Treten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 erlassene Zusicherungsbescheid vom 1. September 2004, der mit Verleihung der Staatsbürgerschaft gegenstandslos geworden ist [Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band römisch zwei (1990), 271f, mit Verweis auf hg. Rechtsprechung], wieder rechtswirksam geworden (zumal vom Fremden binnen der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, gesetzten 2-Jahresfrist der Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates erbracht wurde). Der Widerruf der Zusicherung hatte daher gemäß Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG 2005 nach der alten Rechtslage zu erfolgen. Eine Differenzierung dahingehend, dass von Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG 2005 nur zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren und nicht "neue" (gemeint nach dem In-Kraft-Treten anhängig gewordene) erfasst sind, ist dem Gesetzeswortlaut, der nicht von "anhängigen Verfahren" spricht, nicht zu entnehmen. Diese Unterscheidung wäre auch im Hinblick auf den in den Erläuterungen angesprochenen Vertrauensschutz (für Inhaber von Zusicherungsbescheiden) sachlich nicht zu begründen. Dazu kommt, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Wiederaufnahmeverfahren gerade im Hinblick auf Übergangsregelungen als "anhängiges Verfahren" in dem Sinne, dass es Teil des abgeschlossenen Verfahrens ist, das durch die Wiederaufnahme wieder eröffnet werden soll, angesehen wird (Hinweis E 21. November 2002, 2001/07/0027, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008010212.X01

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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