RS Vwgh 2008/10/9 2006/01/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §46;
AVG §69 Abs1 Z2;
StbG 1985 §11a;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Betroffenen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben. Ein solcher Vorwurf gegen die Behörde kann jedoch nur dann erhoben werden, wenn sie die Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat. Organisationsfehler oder im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus [vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1515f, E 265 und E 273 zu § 69 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung]. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde am 27. Oktober 2005 die BH um Stellungnahme ersucht, ob aus fremdenpolizeilicher Sicht Bedenken gegen eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer bestünden. Sie wartete jedoch die Stellungnahme der BH nicht ab, sondern verlieh dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. November 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits das fremdenpolizeiliche Ermittlungsverfahren der BH anhängig und lagen Beweismittel zur Frage des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes vor. Die belangte Behörde hätte die Beweismittel daher - hätte sie die Stellungnahme der BH abgewartet - bereits im Verleihungsverfahren verwerten können (vgl. zur Verwertung von Ergebnissen eines anderen Verfahrens die bei Walter/Thienel, aaO, 742, E 80 zu § 46 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde trifft somit ein Verschulden daran, dass die neuen Beweismittel nicht schon im wiederaufzunehmenden Verleihungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die genannten Beweismittel enthalten u. a. polizeiliche Angaben vom Oktober 2005, in denen vor der Polizeiinspektion gemachte Ausführungen der Ehegattin enthalten sind, seit mehr als 3 Monaten nicht mit dem Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung zu leben.Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Betroffenen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nicht zulässig, wenn die Behörde daran ein Verschulden trifft, dass die neuen Beweismittel nicht schon im vorausgegangenen Verfahren Berücksichtigung gefunden haben. Ein solcher Vorwurf gegen die Behörde kann jedoch nur dann erhoben werden, wenn sie die Beweismittel infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht schon früher aufgefunden und verwertet hat. Organisationsfehler oder im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis von Seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus [vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1515f, E 265 und E 273 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung]. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde am 27. Oktober 2005 die BH um Stellungnahme ersucht, ob aus fremdenpolizeilicher Sicht Bedenken gegen eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer bestünden. Sie wartete jedoch die Stellungnahme der BH nicht ab, sondern verlieh dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. November 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits das fremdenpolizeiliche Ermittlungsverfahren der BH anhängig und lagen Beweismittel zur Frage des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes vor. Die belangte Behörde hätte die Beweismittel daher - hätte sie die Stellungnahme der BH abgewartet - bereits im Verleihungsverfahren verwerten können vergleiche zur Verwertung von Ergebnissen eines anderen Verfahrens die bei Walter/Thienel, aaO, 742, E 80 zu Paragraph 46, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde trifft somit ein Verschulden daran, dass die neuen Beweismittel nicht schon im wiederaufzunehmenden Verleihungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die genannten Beweismittel enthalten u. a. polizeiliche Angaben vom Oktober 2005, in denen vor der Polizeiinspektion gemachte Ausführungen der Ehegattin enthalten sind, seit mehr als 3 Monaten nicht mit dem Beschwerdeführer in der gemeinsamen Wohnung zu leben.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006010230.X01

Im RIS seit

10.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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