RS Vwgh 2008/10/13 AW 2008/07/0026

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Veröffentlicht am 13.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §82 Abs5;
WRG 1959 §85;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Stattgebung - Ausschluss aus einer Wassergenossenschaft - Mit dem

angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin

abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe

bestätigt, dass Spruchteil I wie folgt laute: "Die

Bezirkshauptmannschaft ... scheidet die Liegenschaft ...

(Eigentümerin: (Name der Beschwerdeführerin)) aus der

Wassergenossenschaft ... aus." In der Begründung des Antrages, der

gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. ausgeführt, der "Bescheid auf Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin" würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Abwässer dieser Liegenschaft nicht mehr entsorgen könnte. Dies stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin dar. Eine fehlende Abwasserentsorgung würde im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichtshof zu einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin führen, zumal die Wassergenossenschaft bereits mit der Absperrung des Kanalzuganges für den Fall gedroht habe, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Rechte Dritter seien im Falle der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung kaum berührt, weil die finanziellen Forderungen der Genossenschaft in keinem Verhältnis zu dem Schaden stünden, den die Beschwerdeführerin durch das Absperren der Kanalzuleitung erleiden würde. Die Beschwerdeführerin müsste insbesondere eine Klärgrube errichten und die anfallenden Abwässer regelmäßig entsorgen. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vorbringen bezüglich des Ausscheidens ihrer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070026.A01

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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