Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Ausschluss aus einer Wassergenossenschaft - Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin
abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe
bestätigt, dass Spruchteil I wie folgt laute: "Die
Bezirkshauptmannschaft ... scheidet die Liegenschaft ...
(Eigentümerin: (Name der Beschwerdeführerin)) aus der
Wassergenossenschaft ... aus." In der Begründung des Antrages, der
gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. ausgeführt, der "Bescheid auf Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin" würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin die Abwässer dieser Liegenschaft nicht mehr entsorgen könnte. Dies stelle eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin dar. Eine fehlende Abwasserentsorgung würde im Hinblick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichtshof zu einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin führen, zumal die Wassergenossenschaft bereits mit der Absperrung des Kanalzuganges für den Fall gedroht habe, dass seitens des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Rechte Dritter seien im Falle der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung kaum berührt, weil die finanziellen Forderungen der Genossenschaft in keinem Verhältnis zu dem Schaden stünden, den die Beschwerdeführerin durch das Absperren der Kanalzuleitung erleiden würde. Die Beschwerdeführerin müsste insbesondere eine Klärgrube errichten und die anfallenden Abwässer regelmäßig entsorgen. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vorbringen bezüglich des Ausscheidens ihrer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070026.A01Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009