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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1153;Rechtssatz
Nimmt eine Fremde Arbeitsleistungen in Vertretung ihrer - in einem Arbeitsverhältnis tätigen - Schwester vor, ist sie als Vertreterin ihrer Schwester in einem konkreten Arbeitsverhältnises tätig geworden. Damit verstößt sie gegen § 3 Abs. 2 AuslBG, da zwar für ihre Schwester, nicht aber für sie eine Berechtigung zur Ausübung dieser Beschäftigung ausgestellt wurde. Der Unterschied zu "Gefälligkeitsdiensten" liegt darin, dass die Gefälligkeit nicht dem angeblichen Arbeitgeber gegenüber gesetzt wurde, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer durch dessen Vertretung im Beschäftigungsverhältnis. Auch wenn somit die Fremde "nur" als Vertreterin ihrer Schwester in einem Beschäftigungsverhältnis tätig geworden ist, hat sie damit gegen das AuslBG verstoßen (Hinweis E 17. November 2004, 2003/09/0109). Diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, dass Dienstleistungen mangels gegenteiliger Vereinbarung persönlich zu erbringen sind.Nimmt eine Fremde Arbeitsleistungen in Vertretung ihrer - in einem Arbeitsverhältnis tätigen - Schwester vor, ist sie als Vertreterin ihrer Schwester in einem konkreten Arbeitsverhältnises tätig geworden. Damit verstößt sie gegen Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG, da zwar für ihre Schwester, nicht aber für sie eine Berechtigung zur Ausübung dieser Beschäftigung ausgestellt wurde. Der Unterschied zu "Gefälligkeitsdiensten" liegt darin, dass die Gefälligkeit nicht dem angeblichen Arbeitgeber gegenüber gesetzt wurde, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer durch dessen Vertretung im Beschäftigungsverhältnis. Auch wenn somit die Fremde "nur" als Vertreterin ihrer Schwester in einem Beschäftigungsverhältnis tätig geworden ist, hat sie damit gegen das AuslBG verstoßen (Hinweis E 17. November 2004, 2003/09/0109). Diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, dass Dienstleistungen mangels gegenteiliger Vereinbarung persönlich zu erbringen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220549.X01Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009