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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des Fremden wird dadurch relativiert, wenn es gerade in diesem Bereich zu den strafbaren Übergriffen gekommen ist, weil die Familie als besonders schützenswert zu betrachten ist. Auch wenn der Fremde auf einen langjährigen Aufenthalt im Inland verweisen kann, erreichen seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem nicht das Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung derartiger strafbarer Handlungen im Sinne des Schutzes der eigenen Kinder des Straftäters zukommt. Der Gesetzgeber schloss die Anwendung eines an sich verwirklichten Verfestigungstatbestandes gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus, wenn der Fremde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (§ 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997); dies losgelöst von der Art der strafbaren Handlung. Umso weniger kann in einem Fall des sexuellen Missbrauchs der knapp fünfjährigen Tochter die Beachtung privater und familiärer Interessen des Täters zu einer Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes führen, weil die strafbaren Handlungen gegen die eigene Familie gesetzt wurden.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des Fremden wird dadurch relativiert, wenn es gerade in diesem Bereich zu den strafbaren Übergriffen gekommen ist, weil die Familie als besonders schützenswert zu betrachten ist. Auch wenn der Fremde auf einen langjährigen Aufenthalt im Inland verweisen kann, erreichen seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem nicht das Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung derartiger strafbarer Handlungen im Sinne des Schutzes der eigenen Kinder des Straftäters zukommt. Der Gesetzgeber schloss die Anwendung eines an sich verwirklichten Verfestigungstatbestandes gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus, wenn der Fremde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997); dies losgelöst von der Art der strafbaren Handlung. Umso weniger kann in einem Fall des sexuellen Missbrauchs der knapp fünfjährigen Tochter die Beachtung privater und familiärer Interessen des Täters zu einer Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes führen, weil die strafbaren Handlungen gegen die eigene Familie gesetzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220546.X01Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009