RS Vwgh 2008/10/14 2008/22/0546

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MRK Art8 Abs2;
StGB §105 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §211 Abs1;
StGB §212 Abs1 Z1;
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. StGB § 211 heute
  2. StGB § 211 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 211 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StGB § 212 heute
  2. StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  3. StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 212 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des Fremden wird dadurch relativiert, wenn es gerade in diesem Bereich zu den strafbaren Übergriffen gekommen ist, weil die Familie als besonders schützenswert zu betrachten ist. Auch wenn der Fremde auf einen langjährigen Aufenthalt im Inland verweisen kann, erreichen seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem nicht das Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung derartiger strafbarer Handlungen im Sinne des Schutzes der eigenen Kinder des Straftäters zukommt. Der Gesetzgeber schloss die Anwendung eines an sich verwirklichten Verfestigungstatbestandes gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus, wenn der Fremde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (§ 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997); dies losgelöst von der Art der strafbaren Handlung. Umso weniger kann in einem Fall des sexuellen Missbrauchs der knapp fünfjährigen Tochter die Beachtung privater und familiärer Interessen des Täters zu einer Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes führen, weil die strafbaren Handlungen gegen die eigene Familie gesetzt wurden.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des Fremden wird dadurch relativiert, wenn es gerade in diesem Bereich zu den strafbaren Übergriffen gekommen ist, weil die Familie als besonders schützenswert zu betrachten ist. Auch wenn der Fremde auf einen langjährigen Aufenthalt im Inland verweisen kann, erreichen seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem nicht das Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung derartiger strafbarer Handlungen im Sinne des Schutzes der eigenen Kinder des Straftäters zukommt. Der Gesetzgeber schloss die Anwendung eines an sich verwirklichten Verfestigungstatbestandes gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus, wenn der Fremde zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997); dies losgelöst von der Art der strafbaren Handlung. Umso weniger kann in einem Fall des sexuellen Missbrauchs der knapp fünfjährigen Tochter die Beachtung privater und familiärer Interessen des Täters zu einer Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes führen, weil die strafbaren Handlungen gegen die eigene Familie gesetzt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220546.X01

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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