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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0347 E 6. Dezember 1985 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, ALLE Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220544.X03Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011