RS Vwgh 2008/10/14 2008/22/0544

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein Verschulden an der Fristversäumung, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht liegt vor, wenn die (ausländische) Partei nicht für eine Weiterleitung eines Verfahrenshilfeantrages an den VwGH gesorgt oder sich nicht zumindest nach dem Verbleib ihres an den VwGH gerichteten Anbringens erkundigt hat (Hinweis E 30. Jänner 2007, 2006/21/0392, 0393). Die - wenngleich nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügende - Partei darf sich auch nicht auf die Zusage eines Bekannten verlassen, der sich als rechtskundig dargestellt und angeboten hat, den Bescheidinhalt zu übersetzen, allfällige Informationen einzuholen und das Ergebnis sowie eine juristische Empfehlung der Partei mitzuteilen (Hinweis E 25. September 2007, 2007/18/0321, 0322). Umso weniger darf eine Partei bloß darauf vertrauen, dass der ihr zugestellte Bescheid auch dem im Strafverfahren eingeschrittenen Vertreter zugestellt werde, ohne diesbezüglich Erkundigungen einzuholen bzw. mit dem Vertreter selbst Kontakt aufzunehmen. Dieses Verhalten stellt eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar. Es liegt auch nicht ein bloßes Missverständnis vor, das durch ein Gespräch mit der Kanzlei des Rechtsvertreters hervorgerufen wurde (Hinweis E 27. März 1996, 95/01/0665). (Hier: Es wurde nicht einmal der Kontakt mit dem Rechtsvertreter hergestellt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220544.X01

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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