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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ein Verschulden an der Fristversäumung, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht liegt vor, wenn die (ausländische) Partei nicht für eine Weiterleitung eines Verfahrenshilfeantrages an den VwGH gesorgt oder sich nicht zumindest nach dem Verbleib ihres an den VwGH gerichteten Anbringens erkundigt hat (Hinweis E 30. Jänner 2007, 2006/21/0392, 0393). Die - wenngleich nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügende - Partei darf sich auch nicht auf die Zusage eines Bekannten verlassen, der sich als rechtskundig dargestellt und angeboten hat, den Bescheidinhalt zu übersetzen, allfällige Informationen einzuholen und das Ergebnis sowie eine juristische Empfehlung der Partei mitzuteilen (Hinweis E 25. September 2007, 2007/18/0321, 0322). Umso weniger darf eine Partei bloß darauf vertrauen, dass der ihr zugestellte Bescheid auch dem im Strafverfahren eingeschrittenen Vertreter zugestellt werde, ohne diesbezüglich Erkundigungen einzuholen bzw. mit dem Vertreter selbst Kontakt aufzunehmen. Dieses Verhalten stellt eine den bloß minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit dar. Es liegt auch nicht ein bloßes Missverständnis vor, das durch ein Gespräch mit der Kanzlei des Rechtsvertreters hervorgerufen wurde (Hinweis E 27. März 1996, 95/01/0665). (Hier: Es wurde nicht einmal der Kontakt mit dem Rechtsvertreter hergestellt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220544.X01Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011