Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG;Rechtssatz
Dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG 1997 war das Erfordernis der persönlichen Antragstellung fremd. Eine solche Verpflichtung wurde erst durch § 19 Abs. 1 NAG 2005 als eine vom AVG abweichende Verfahrensbestimmung eingeführt. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regelung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP S. 127 f) ist zu entnehmen, dass eine solche deswegen als unbedingt erforderlich erachtet wurde, weil "dies der einzig verlässliche Weg ist festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet - vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklich im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar sein, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.". § 81 Abs. 1 NAG 2005 sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (dies war der 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Nach den Materialen zu dieser Bestimmung (952 BlgNR 22. GP S. 149) dürfen aber jedenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Falle eines Antrags nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nach den Bestimmungen des FrG für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrages aus diesen formalen Gründen führen. Daraus ergibt sich, dass das Nichterfüllen des Formalerfordernisses des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 im Falle eines vor Inkrafttreten des NAG 2005 gestellten Antrages nicht zur Zurückweisung führen darf (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2007/21/0040). (Hier: Die belBeh stützte zwar die Antragsabweisung auf § 21 Abs 1 NAG 2005, sie stellte jedoch nicht fest, die Fremde habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten oder die Erledigung des Antrages im Bundesgebiet abgewartet. Im Ergebnis warf die belBeh der Fremden die nicht persönlich erfolgte Antragstellung vor.)Dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG 1997 war das Erfordernis der persönlichen Antragstellung fremd. Eine solche Verpflichtung wurde erst durch Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 als eine vom AVG abweichende Verfahrensbestimmung eingeführt. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regelung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Sitzung 127 f) ist zu entnehmen, dass eine solche deswegen als unbedingt erforderlich erachtet wurde, weil "dies der einzig verlässliche Weg ist festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet - vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklich im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar sein, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.". Paragraph 81, Absatz eins, NAG 2005 sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (dies war der 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Nach den Materialen zu dieser Bestimmung (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Sitzung 149) dürfen aber jedenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Falle eines Antrags nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nach den Bestimmungen des FrG für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrages aus diesen formalen Gründen führen. Daraus ergibt sich, dass das Nichterfüllen des Formalerfordernisses des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 im Falle eines vor Inkrafttreten des NAG 2005 gestellten Antrages nicht zur Zurückweisung führen darf (Hinweis E 24. Oktober 2007, 2007/21/0040). (Hier: Die belBeh stützte zwar die Antragsabweisung auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, sie stellte jedoch nicht fest, die Fremde habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten oder die Erledigung des Antrages im Bundesgebiet abgewartet. Im Ergebnis warf die belBeh der Fremden die nicht persönlich erfolgte Antragstellung vor.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220118.X01Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011