RS Vwgh 2008/10/14 2008/22/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0047

Rechtssatz

Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend Niederlassungsbewilligung, da ein gegenüber dem Asylverfahren geänderter Sachverhalt - der Fremde ist vor kurzer Zeit in Österreich in die katholische Kirche aufgenommen worden - geltend gemacht worden ist. Damit hat sich die belBeh nicht auseinander gesetzt. Es konnte aber nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Vorbringen des Fremden, er werde in Nigeria im Falle einer Rückkehr wegen seines christlichen Glaubens verfolgt werden, sei deswegen als nicht relevant anzusehen, weil sein behaupteter vor Jahren erfolgter Übertritt zum christlichen Glauben nicht festgestellt habe werden können. Die belBeh ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, dennoch an die Ergebnisse des "ersten" Asylverfahrens gebunden zu sein und überprüfte nicht weiter, ob im Hinblick auf die vom Fremden geltend gemachte Sachverhaltsänderung eine Gefährdung oder Bedrohung iSv § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 besteht.Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend Niederlassungsbewilligung, da ein gegenüber dem Asylverfahren geänderter Sachverhalt - der Fremde ist vor kurzer Zeit in Österreich in die katholische Kirche aufgenommen worden - geltend gemacht worden ist. Damit hat sich die belBeh nicht auseinander gesetzt. Es konnte aber nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Vorbringen des Fremden, er werde in Nigeria im Falle einer Rückkehr wegen seines christlichen Glaubens verfolgt werden, sei deswegen als nicht relevant anzusehen, weil sein behaupteter vor Jahren erfolgter Übertritt zum christlichen Glauben nicht festgestellt habe werden können. Die belBeh ging in Verkennung der Rechtslage davon aus, dennoch an die Ergebnisse des "ersten" Asylverfahrens gebunden zu sein und überprüfte nicht weiter, ob im Hinblick auf die vom Fremden geltend gemachte Sachverhaltsänderung eine Gefährdung oder Bedrohung iSv Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997 besteht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220046.X01

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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