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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf eines näher bezeichneten Tages in den Ruhestand versetzt und seine Aktivbezüge mit dem genannten Datum eingestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, den Amtstitel Berufsschuloberlehrer in Ruhe zu führen, und festgehalten, dass über die Höhe seines Ruhegenusses sowie einer allfälligen Nebengebührenzulage ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Der Beschwerdeführer führt als den ihm drohenden Nachteil ins Treffen, er müsste bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Folge den Bescheid über die Höhe seines Ruhegenusses sowie einer allfälligen Nebengebührenzulage bekämpfen. Ein dem Beschwerdeführer drohender, konkreter materieller Nachteil wird damit nicht geltend gemacht. Im Übrigen steht diesem Nachteil die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit der Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120009.A01Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009