RS Vwgh 2008/10/15 AW 2008/12/0009

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf eines näher bezeichneten Tages in den Ruhestand versetzt und seine Aktivbezüge mit dem genannten Datum eingestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, den Amtstitel Berufsschuloberlehrer in Ruhe zu führen, und festgehalten, dass über die Höhe seines Ruhegenusses sowie einer allfälligen Nebengebührenzulage ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Der Beschwerdeführer führt als den ihm drohenden Nachteil ins Treffen, er müsste bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Folge den Bescheid über die Höhe seines Ruhegenusses sowie einer allfälligen Nebengebührenzulage bekämpfen. Ein dem Beschwerdeführer drohender, konkreter materieller Nachteil wird damit nicht geltend gemacht. Im Übrigen steht diesem Nachteil die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit der Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008120009.A01

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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