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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Rechtssatz
Der Ausländer hat nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens am 13. September 2005 einen zweiten Asylantrag gestellt, wobei dieses Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist und der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Die Berufungsbehörde durfte aus diesem Sachverhalt (insbesondere der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zu Recht ableiten, dass für den Ausländer kein gültiger Aufenthaltstitel und deshalb keine fortgeschrittene Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG bzw. § 4 Abs. 6 Z. 6 AuslBG iVm § 1 Z. 1 BHZÜV des Ausländers vorliege. Denn eine derartige fortgeschrittene Integration liegt nicht vor, solange die Stellung eines Asylwerbers eine schwebende, d. h. vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängende ist, weil der Aufenthalt des Asylwerbers nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigendem Aufenthaltstitel beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden (Hinweis z.B. auf das E vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/09/0115). Kann aber selbst ein Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz keine fortgeschrittene Integration erreichen, so gilt dies umso mehr für einen bereits einmal rechtskräftig abgewiesenen Asylwerber, dessen zweiter Asylantrag in erster Instanz nicht zum Erfolg führte und der dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung versagt wurde, für den somit kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Daran kann auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem die Ausweisung des Ausländers betreffenden Beschwerdefall nichts ändern.Der Ausländer hat nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens am 13. September 2005 einen zweiten Asylantrag gestellt, wobei dieses Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist und der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Die Berufungsbehörde durfte aus diesem Sachverhalt (insbesondere der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zu Recht ableiten, dass für den Ausländer kein gültiger Aufenthaltstitel und deshalb keine fortgeschrittene Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG bzw. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, BHZÜV des Ausländers vorliege. Denn eine derartige fortgeschrittene Integration liegt nicht vor, solange die Stellung eines Asylwerbers eine schwebende, d. h. vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängende ist, weil der Aufenthalt des Asylwerbers nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigendem Aufenthaltstitel beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden (Hinweis z.B. auf das E vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/09/0115). Kann aber selbst ein Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz keine fortgeschrittene Integration erreichen, so gilt dies umso mehr für einen bereits einmal rechtskräftig abgewiesenen Asylwerber, dessen zweiter Asylantrag in erster Instanz nicht zum Erfolg führte und der dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung versagt wurde, für den somit kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Daran kann auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem die Ausweisung des Ausländers betreffenden Beschwerdefall nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090171.X01Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009