RS Vwgh 2008/10/16 2007/09/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z3;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §35;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0149 E 13. Dezember 2007 RS 2

Stammrechtssatz

§ 77 Abs. 1 Wr DO 1994 fordert bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung ALLER in den Z 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße (eine ungleiche Gewichtung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen). Daher kommt es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Z. 1) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z. 2) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 StGB (Z. 3). (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung lediglich mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes iSd § 77 Abs. 1 Z. 1 Wr DO 1994 auseinander gesetzt und in diesem Zusammenhang auf Judikatur des VwGH verwiesen, die zu entsprechenden, aber nicht gleich lautenden Vorschriften des BDG 1979 bzw. LDG 1984 ergangen ist und die - was den Grundsatz der "Untragbarkeit" anbelangt - mit E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, einer grundlegenden Änderung unterzogen wurde. Mit der hier anzuwendenden spezifischen Norm des § 77 Abs. 1 Wr DO 1994 hingegen hat sich die Berufungsbehörde - abgesehen von den Ausführungen zum Vertrauensverlust - erkennbar nicht auseinander gesetzt. Insbesondere fehlen ausdrückliche Ausführungen dazu, inwiefern die nunmehr verhängte Strafe der Entlassung erforderlich war, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Berufungsbehörde hätte sich auch mit der zuletzt erwähnten Frage auseinander zu setzen und unter Einbeziehung der in dieser Hinsicht dem Gesetz zufolge anzustellenden Überlegungen in eine - nicht an arbeitsrechtlichen Maßstäben orientierte - Gesamtabwägung der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu verhängenden Strafe zu begründen gehabt.)Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 fordert bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung ALLER in den Ziffer eins bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße (eine ungleiche Gewichtung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen). Daher kommt es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Ziffer eins,) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Ziffer 2,) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß Paragraphen 32 bis 35 StGB (Ziffer 3,). (Hier: Die Berufungsbehörde hat sich bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung lediglich mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Wr DO 1994 auseinander gesetzt und in diesem Zusammenhang auf Judikatur des VwGH verwiesen, die zu entsprechenden, aber nicht gleich lautenden Vorschriften des BDG 1979 bzw. LDG 1984 ergangen ist und die - was den Grundsatz der "Untragbarkeit" anbelangt - mit E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, einer grundlegenden Änderung unterzogen wurde. Mit der hier anzuwendenden spezifischen Norm des Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 hingegen hat sich die Berufungsbehörde - abgesehen von den Ausführungen zum Vertrauensverlust - erkennbar nicht auseinander gesetzt. Insbesondere fehlen ausdrückliche Ausführungen dazu, inwiefern die nunmehr verhängte Strafe der Entlassung erforderlich war, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Berufungsbehörde hätte sich auch mit der zuletzt erwähnten Frage auseinander zu setzen und unter Einbeziehung der in dieser Hinsicht dem Gesetz zufolge anzustellenden Überlegungen in eine - nicht an arbeitsrechtlichen Maßstäben orientierte - Gesamtabwägung der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu verhängenden Strafe zu begründen gehabt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090301.X02

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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