RS Vwgh 2008/10/16 2007/09/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2008
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64/03 Landeslehrer

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0226

Rechtssatz

Jeder Beamte hat im Rahmen der Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenem Verantwortungsbereich selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis etwa auf das E vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088). (Hier: Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die unpassenden Formulierungen in schriftlichen Stellungnahmen (Bezeichnungen des Schulleiters und einiger Kollegen als "Denunzianten", von Personalvertretern als "Personalvernichter" sowie durch die Formulierungen "Denunziantenhäuptling" - betrifft den Schulleiter - und "gerichtlich feststehenden Lügner" - betrifft den Schulleiter und sechs weitere Kollegen) eine nicht mehr sachbeschränkte, d.h. etwa zum Zwecke seiner entsprechenden Rechtsverfolgung als Disziplinarbeschuldigter notwendige, Kritik geäußert hat und dadurch ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet ist, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 zu begründen. Daher wurde zu Recht (auch) ein diese Verdachtsmomente betreffender Einleitungsbeschluss gefasst und von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 abgesehen.)Jeder Beamte hat im Rahmen der Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenem Verantwortungsbereich selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis etwa auf das E vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088). (Hier: Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die unpassenden Formulierungen in schriftlichen Stellungnahmen (Bezeichnungen des Schulleiters und einiger Kollegen als "Denunzianten", von Personalvertretern als "Personalvernichter" sowie durch die Formulierungen "Denunziantenhäuptling" - betrifft den Schulleiter - und "gerichtlich feststehenden Lügner" - betrifft den Schulleiter und sechs weitere Kollegen) eine nicht mehr sachbeschränkte, d.h. etwa zum Zwecke seiner entsprechenden Rechtsverfolgung als Disziplinarbeschuldigter notwendige, Kritik geäußert hat und dadurch ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet ist, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 zu begründen. Daher wurde zu Recht (auch) ein diese Verdachtsmomente betreffender Einleitungsbeschluss gefasst und von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz eins, LDG 1984 abgesehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090182.X02

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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